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Photovoltaik und Recht

EKD-Insolvenz­verfahren:
Anlage nicht fertig, schon angezahlt?

Unterschrieben, vielleicht schon Tausende Euro angezahlt – und jetzt steht alles still. Wer jetzt falsch reagiert, zahlt im schlimmsten Fall doppelt: für eine Anlage, die nie fertig wird, und für eine zweite. Was mit Ihrem Vertrag, Ihrer Anzahlung und Ihrem Kredit passiert, welche Fehler Sie jetzt vermeiden müssen – und was an Ihrer Anlage noch zu retten ist.

Marvin Schönwald, Geschäftsführer Schönwald Handwerkerservice
Geschäftsführer, Schönwald Handwerkerservice
11 Minuten Lesezeit
Veröffentlicht bei pv magazine: Unsere Warnung an EKD-Kunden vor teurer Kündigung
Stand: 6. Oktober 2026, 18:55 Uhrwird laufend aktualisiert

EKD hat am 2. Oktober 2026 beim Amtsgericht Leipzig Insolvenz beantragt. Das Gericht hat am 3. Oktober die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (Aktenzeichen 401 IN 2082/26), vorläufiger Insolvenzverwalter ist Prof. Dr. Lucas F. Flöther. Der Betrieb läuft weiter; laufende und anstehende Montagetermine sollen laut Insolvenzverwalter und EKD zeitnah wieder aufgenommen werden. Eröffnet ist das Insolvenzverfahren damit noch nicht (voraussichtlich am 1. Dezember 2026) – und Ihr Vertrag besteht weiter. Was sonst bekannt ist, steht in unserem Beitrag EKD-Insolvenzverfahren: Was wird jetzt aus Ihrer Garantie?

Angezahlt, aber gebaut wurde noch nichts? Dann bauen wir Ihnen eine gleich große Anlage – bundesweit und garantiert nicht teurer als Ihr EKD-Vertrag. Oder rufen Sie direkt an: 07131 7485414. Noch gar nichts gebaut? Die drei teuren Fehler → Vergleichsangebot anfordern
Vorab, damit es keine Missverständnisse gibt

Wir sind ein Handwerksbetrieb, keine Kanzlei. Was hier steht, erklärt die allgemeine Rechtslage – für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an die Verbraucherzentrale oder einen Anwalt. Wo die zu finden sind, steht weiter unten.

1. Ihr Vertrag endet nicht automatisch

Das ist der Punkt, der am häufigsten falsch verstanden wird: Ein Insolvenzantrag beendet Ihren Vertrag mit EKD nicht. Er besteht weiter, mit allen Rechten und Pflichten.

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, bekommt der Insolvenzverwalter nach § 103 der Insolvenzordnung ein Wahlrecht für Verträge, die noch keine Seite vollständig erfüllt hat – also genau für Ihre noch nicht fertige Anlage:

  • Er wählt Erfüllung. Dann wird die Anlage wie vereinbart fertig gebaut – etwa, weil der Betrieb weiterläuft oder verkauft wird. Sie zahlen den vereinbarten Restbetrag.
  • Er lehnt ab. Dann wird nicht weitergebaut. Sie können Ihren Schaden aus der Nichterfüllung als Forderung im Insolvenzverfahren anmelden.

Sie müssen nicht ewig warten: Nach der Eröffnung können Sie den Verwalter auffordern, sich zu entscheiden. Er muss sich dann unverzüglich erklären – tut er das nicht, kann er auf Erfüllung nicht mehr bestehen.

Was es heißt, dass der Betrieb weiterläuft

EKD erklärt, der Geschäftsbetrieb laufe nach dem Antrag uneingeschränkt weiter. Für Ihre Baustelle heißt das zunächst nur: Es kann weitergebaut werden. Zugesagt ist damit nichts – ob laufende Projekte fertig werden, entscheidet sich in den kommenden Wochen. Fragen Sie schriftlich nach, ob und wann es bei Ihnen weitergeht, und heben Sie die Antwort auf. Bevor Sie weitere Abschläge zahlen, lassen Sie sich bestätigen, welche Leistung damit bezahlt wird – und klären Sie im Zweifel mit der Verbraucherzentrale, ob und wohin Sie zahlen sollten.

Und die Anzahlung?

Was Sie bereits gezahlt haben, hängt am selben Wahlrecht. Wählt der Verwalter Erfüllung, wird Ihre Zahlung mit dem Preis verrechnet. Lehnt er ab, wird eine Anzahlung für nicht erbrachte Leistung in aller Regel zu einer gewöhnlichen Insolvenzforderung. Solche Forderungen werden am Ende des Verfahrens nur zu einem Bruchteil bedient – der sogenannten Quote. Wie hoch sie bei EKD ausfällt, kann heute niemand sagen.

Das ist bitter, und wir wollen es nicht kleinreden. Umso wichtiger ist, dass Sie jetzt keinen zweiten Fehler machen.

Noch nichts gebaut? Dann zählt jetzt der Widerruf.

Wer seine Bestellung zu Hause unterschrieben hat, kann sich womöglich ohne Kosten vom Vertrag lösen – eine Kündigung kann dagegen je nach Vertrag 5 % des Auftragswerts und mehr kosten. So geht der Widerruf →

2. Der teuerste Fehler: vorschnell woanders neu beauftragen

Der verständliche Reflex ist: Vertrag abhaken, neue Firma, Hauptsache die Anlage kommt. Genau das kann teuer werden. Solange Ihr Vertrag mit EKD besteht, sind Sie an ihn gebunden. Wählt der Insolvenzverwalter später Erfüllung – zum Beispiel, weil ein Käufer den Betrieb übernimmt –, haben Sie im schlimmsten Fall zwei Verträge für dieselbe Anlage.

Ob und wie Sie sich vorher von dem Vertrag lösen können, etwa durch eine Kündigung oder einen Rücktritt, ist eine Frage für die Verbraucherzentrale oder einen Anwalt. Vorsicht bei der Kündigung: Sie kann je nach Vertrag 5 % des Auftragswerts und mehr kosten, ein Widerruf in der Regel nichts – mehr dazu. Klären Sie das, bevor Sie einen neuen Vertrag unterschreiben.

Klären und planen schließen sich dabei nicht aus. Sie können sich parallel ansehen, was eine Fertigstellung oder eine neue Anlage kosten würde, ohne etwas zu unterschreiben. Dann wissen Sie, worüber Sie reden, sobald die rechtliche Lage klar ist. Für EKD-Kunden, bei denen noch nichts gebaut ist, machen wir ein eigenes Angebot: eine gleich große Anlage, bundesweit und garantiert nicht teurer als der EKD-Vertrag – so funktioniert es.

Und wenn Sie neu beauftragen: Woran Sie einen Betrieb erkennen, der nicht in ein paar Jahren genauso verschwindet, steht in unserem Anbieter-Check in acht Fragen.

3. Sammeln Sie jetzt Ihre Unterlagen

Ob Verbraucherzentrale, Anwalt, Insolvenzverwalter oder ein Fachbetrieb, der Ihre Anlage fertigstellen soll – alle werden nach denselben Unterlagen fragen. Legen Sie sie jetzt zusammen, solange Sie noch Zugriff auf alles haben:

  • Vertrag und Auftragsbestätigung, samt Geschäftsbedingungen und allen Nachträgen
  • Angebot mit technischer Beschreibung: Anzahl und Typ der Module, Wechselrichter, Speicher, Wallbox
  • Alle Zahlungsbelege: Anzahlung, Abschlagszahlungen, Kontoauszüge
  • Schriftverkehr: E-Mails, Briefe, auch Chatverläufe mit dem Vertreter – Bildschirmfotos reichen
  • Unterlagen zum Netzanschluss: Anmeldung beim Netzbetreiber, dessen Antwort, eventuelle Zusagen
  • Den Kreditvertrag, falls die Anlage finanziert ist
  • Name und Anschrift des Montagebetriebs, der bei Ihnen gearbeitet hat
  • Fotos vom aktuellen Stand: Dach, Leitungen, Zählerschrank, Wechselrichter, Speicher, gelieferte Kartons mit Typenschildern und Seriennummern
Unterlagen beisammen und noch nichts gebaut? Schicken Sie uns Ihr EKD-Angebot. Sie bekommen ein Vergleichsangebot für eine gleich große Anlage – garantiert nicht teurer. Vergleichsangebot anfordern

4. Forderung anmelden – aber erst nach der Eröffnung

Viele Betroffene wollen sofort „etwas einreichen“. Das geht noch nicht. Forderungen werden erst angemeldet, wenn das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet hat – meist rund drei Monate nach dem Antrag.

  • Wann: Im Eröffnungsbeschluss setzt das Gericht eine Frist zur Anmeldung. Sie steht in der Bekanntmachung auf insolvenzbekanntmachungen.de.
  • Wo: schriftlich beim Insolvenzverwalter, nicht beim Gericht (§ 174 InsO).
  • Wie: mit Betrag, Grund der Forderung und Kopien der Belege. Einen Anwalt schreibt das Gesetz dafür nicht vor.

Bis dahin gilt: Unterlagen sammeln, die Bekanntmachungen im Blick behalten und keine Fristen verpassen. Wer Ihnen verspricht, Ihre Forderung im Verfahren „vorrangig“ bedienen zu lassen, verspricht etwas, das das Insolvenzrecht für gewöhnliche Forderungen nicht vorsieht: Die Quote ist für alle gewöhnlichen Gläubiger gleich.

5. Finanzierte Anlage: Raten nicht einfach einstellen

Viele EKD-Anlagen sind über einen Kredit finanziert. Der Kreditvertrag mit der Bank ist ein eigener Vertrag – er endet nicht dadurch, dass EKD in Schwierigkeiten ist. Wer die Raten einfach einstellt, riskiert Mahnungen, eine Kündigung des Kredits und einen Schufa-Eintrag.

Unter Umständen können Sie Mängel oder die ausbleibende Leistung aber auch der Bank entgegenhalten. Das kommt in Betracht, wenn Kauf und Kredit rechtlich ein sogenanntes verbundenes Geschäft sind – etwa, weil der Kredit über EKD vermittelt wurde. Ob das bei Ihnen der Fall ist und was daraus folgt, ist eine typische Einzelfallfrage für die Verbraucherzentrale oder einen Anwalt.

Was Sie jetzt schon tun können

Informieren Sie Ihre Bank schriftlich, dass die Anlage nicht fertiggestellt ist und der Anbieter am 2. Oktober 2026 Insolvenz beantragt hat – mit Gericht und Aktenzeichen (Amtsgericht Leipzig, 401 IN 2082/26). Fragen Sie nach, welche Möglichkeiten die Bank Ihnen anbietet. Zahlen Sie weiter, bis Sie rechtlich beraten wurden.

6. Halb fertige Anlage: was meist noch fehlt

Module auf dem Dach, aber kein Strom – das ist die häufigste Lage, die uns Betroffene schildern. Eine Photovoltaikanlage ist erst fertig, wenn sie angeschlossen, geprüft, angemeldet und in Betrieb genommen ist. Typischerweise fehlt einer dieser Schritte:

  • Der Zählerschrank. Ältere Schränke müssen für eine Solaranlage oft ertüchtigt oder getauscht werden. Das ist ein eigener Arbeitsschritt, der gern ans Ende geschoben wird.
  • Die Anmeldung beim Netzbetreiber. Im Raum Heilbronn ist das je nach Ort die Netze BW, die NHF oder die Syna. Angemeldet wird durch eine Elektrofachkraft, die im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragen ist.
  • Die Inbetriebnahme. Wechselrichter und Speicher werden angeschlossen, eingerichtet und geprüft – mit einem Inbetriebnahmeprotokoll samt Datum.
  • Das Marktstammdatenregister. Die Anlage muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme dort eingetragen werden, sonst wird die Vergütung zurückgehalten.
  • Der Zählerwechsel durch den Netzbetreiber – der darf auch nach der Inbetriebnahme kommen.
Bitte nicht selbst anfassen

Montierte Module erzeugen bei Tageslicht Spannung, auch wenn noch nichts angeschlossen ist. Lose Leitungsenden auf dem Dach oder am Wechselrichter gehören nur in die Hände einer Elektrofachkraft. Und verbauen oder verkaufen Sie geliefertes, noch nicht montiertes Material nicht auf eigene Faust: Wem es gehört, ist bei einer Insolvenz nicht immer klar – Lieferanten liefern häufig unter Eigentumsvorbehalt.

Wer kann die Anlage fertigstellen?

Technisch kann jeder Elektrofachbetrieb, der beim zuständigen Netzbetreiber eingetragen ist, eine angefangene Anlage fertigstellen. Dazu gehört aber Ehrlichkeit: Ein neuer Betrieb haftet für seine eigene Arbeit, nicht für das, was vorher montiert wurde. Ein seriöser Betrieb wird deshalb zuerst prüfen, ob Unterkonstruktion, Verkabelung und Bauteile in Ordnung sind, bevor er weiterbaut. Und rechtlich gilt, was oben steht: erst klären, ob Ihr Vertrag mit EKD Sie noch bindet.

Der Zeitfaktor Jahresende

Für halb fertige Anlagen kommt ein zweites Thema dazu. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29. Juli 2026 soll die feste Einspeisevergütung für Anlagen entfallen, die ab 2027 in Betrieb gehen. Bundestag und Bundesrat haben darüber noch nicht entschieden. Maßgeblich wäre die technische Inbetriebnahme, nicht der Zählerwechsel. Was das für Sie bedeuten könnte, steht in unserem Beitrag Einspeisevergütung 2027: was sich ändert. Ein Grund, überstürzt einen neuen Vertrag zu unterschreiben, ist das nicht – aber ein Grund, die Lage zügig zu klären.

Ehrlich dazu: Eine angefangene Anlage eines anderen Betriebs bauen wir nicht fertig. Für Arbeit, die wir nicht selbst gemacht haben, können wir keine Gewährleistung übernehmen. Wer bei Ihnen fertigbaut, sollte Ihnen schriftlich sagen, für welche Teile er die Gewährleistung übernimmt.

7. Wo Sie rechtliche Hilfe bekommen

Für alles, was Ihren Vertrag, Ihre Anzahlung oder Ihren Kredit betrifft, brauchen Sie eine rechtliche Einschätzung. Diese Stellen sind dafür da:

  • Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: berät Verbraucher zu Verträgen, Krediten und den Folgen einer Insolvenz – telefonisch, online oder in einer Beratungsstelle.
  • Eine Anwältin oder ein Anwalt für Insolvenzrecht oder Bau- und Werkvertragsrecht, wenn es um größere Beträge geht oder die Bank sich querstellt. Prüfen Sie vorher, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.
  • insolvenzbekanntmachungen.de: Hier erscheinen Gericht, Aktenzeichen, Verwalter und später die Anmeldefrist – die amtliche Quelle, nicht die Gerüchteküche.

8. Was wir für Sie tun können – und was nicht

Ehrlich vorweg: Eine angefangene Anlage eines anderen Betriebs bauen wir nicht fertig – weder in unserer Region noch anderswo. Für Arbeit, die wir nicht selbst gemacht haben, können wir keine Gewährleistung übernehmen, und eine Anlage, für die niemand ganz geradesteht, wollen wir Ihnen nicht verkaufen.

Was wir anbieten: Wurde bei Ihnen noch nichts gebaut, bauen wir Ihnen eine gleich große, vollständige Anlage – bundesweit und garantiert nicht teurer als Ihr EKD-Vertrag. Unterschreiben müssen Sie erst, wenn Ihr EKD-Vertrag erledigt ist. So funktioniert unser Angebot für EKD-Kunden →

Bei uns berät der Betrieb selbst, und wer berät, ist auch in 20 Jahren noch erreichbar.

Wir sind ein Familienbetrieb, seit 1972 in Leingarten und in dritter Generation. Photovoltaik planen und bauen wir seit einem knappen Jahrzehnt – mit unserem Team, nicht über Vertreter an der Haustür. Für EKD-Kunden kommen unsere Montageteams bundesweit zum Einsatz; Planung und Ansprechpartner sitzen in Leingarten.

Rufen Sie uns an. Wir nehmen uns Zeit für Ihre Lage.

Am Telefon klären wir in wenigen Minuten, ob unser Angebot zu Ihrer Lage passt. Lieber schriftlich? Dann nutzen Sie das Formular unten.

07131 7485414 Mo–Fr 9–17 Uhr Rückruf anfordern

Häufige Fragen

Das ist offen. EKD hat am 2. Oktober 2026 Insolvenz beantragt und erklärt, der Geschäftsbetrieb laufe vorerst weiter. Ob laufende Projekte fertiggestellt werden, entscheidet sich in den kommenden Wochen, endgültig nach der Eröffnung des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter. Fragen Sie schriftlich nach, ob und wann es bei Ihnen weitergeht. Ist bei Ihnen noch gar nichts gebaut, lesen Sie unsere drei teuren Fehler für EKD-Kunden mit unterschriebenem Vertrag.

Nein. Ein Insolvenzantrag beendet Verträge nicht automatisch. Nach der Eröffnung des Verfahrens entscheidet der Insolvenzverwalter nach § 103 der Insolvenzordnung, ob er einen noch nicht erfüllten Vertrag erfüllt oder ablehnt. Bis dahin besteht Ihr Vertrag weiter.

Wählt der Insolvenzverwalter Erfüllung, wird die Anzahlung mit dem Preis verrechnet. Lehnt er ab, wird die Anzahlung für nicht erbrachte Leistung in aller Regel zu einer gewöhnlichen Insolvenzforderung, die am Ende nur zu einem Bruchteil bedient wird. Wie hoch diese Quote ausfällt, steht erst am Ende des Verfahrens fest.

Erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, innerhalb der Frist aus dem Eröffnungsbeschluss. Die Anmeldung geht schriftlich an den Insolvenzverwalter, nicht an das Gericht, mit Betrag, Grund und Kopien der Belege. Frist und Verwalter stehen auf insolvenzbekanntmachungen.de.

Vorsicht: Solange Ihr Vertrag mit EKD besteht, sind Sie daran gebunden. Wählt der Insolvenzverwalter später Erfüllung, hätten Sie zwei Verträge für dieselbe Anlage. Ob Sie sich vorher lösen können, sollten Sie mit der Verbraucherzentrale oder einem Anwalt klären. Angebote einholen, ohne zu unterschreiben, ist dagegen unproblematisch. Eine Kündigung kann je nach Vertrag 5 % des Auftragswerts und mehr kosten, ein Widerruf in der Regel nichts.

Der Kreditvertrag mit der Bank läuft grundsätzlich weiter. Wer die Raten einfach einstellt, riskiert Mahnungen, eine Kündigung und einen Schufa-Eintrag. Ob Sie die ausbleibende Leistung der Bank entgegenhalten können, hängt davon ab, ob Kauf und Kredit ein verbundenes Geschäft sind. Das klären Sie am besten mit der Verbraucherzentrale oder einem Anwalt.

Meist einer dieser Schritte: die Ertüchtigung oder der Tausch des Zählerschranks, die Anmeldung beim Netzbetreiber durch eine eingetragene Elektrofachkraft, der Anschluss und die Inbetriebnahme von Wechselrichter und Speicher mit Protokoll, der Eintrag im Marktstammdatenregister und der Zählerwechsel durch den Netzbetreiber.

Nein. Eine angefangene Anlage eines anderen Betriebs bauen wir nicht fertig, weil wir für fremde Arbeit keine Gewährleistung übernehmen können. Wurde bei Ihnen noch nichts gebaut, bauen wir Ihnen bundesweit eine gleich große Anlage – garantiert nicht teurer als Ihr EKD-Vertrag.

Die Kurzfassung zum Mitnehmen

  1. Der Insolvenzantrag beendet Ihren Vertrag nicht. Nach der Eröffnung entscheidet der Insolvenzverwalter, ob er erfüllt oder ablehnt.
  2. Nicht vorschnell neu beauftragen – sonst drohen zwei Verträge für eine Anlage. Angebote einholen ist in Ordnung.
  3. Jetzt alle Unterlagen und Fotos sichern.
  4. Forderungen erst nach der Eröffnung anmelden, beim Insolvenzverwalter, innerhalb der Frist.
  5. Kreditraten nicht einfach einstellen. Bank informieren, rechtlich beraten lassen.
  6. Halb fertige Anlage: nicht selbst anfassen, kein Material eigenmächtig verbauen.
  7. Rechtlich hilft die Verbraucherzentrale oder ein Anwalt, technisch ein Fachbetrieb vor Ort.
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Porträt von Marvin Schönwald

Marvin Schönwald

Geschäftsführer Schönwald Handwerkerservice

Marvin Schönwald führt den Handwerkerservice in dritter Generation und ist zugleich Geschäftsführer von Schönwald Immobilien. Seit über einem Jahrzehnt begleitet er Bauherren im Raum Heilbronn – von der Sanierung bis zur Photovoltaikanlage, die der Betrieb seit einem knappen Jahrzehnt plant und baut. Er kennt die Schritte vom Dach bis zur Anmeldung beim Netzbetreiber aus der täglichen Arbeit – und weiß deshalb, woran eine halb fertige Anlage meistens hängt.

Für EKD-Kunden – bundesweit

Noch nichts gebaut? Dann bauen wir Ihre Anlage.

Gleich große Anlage, garantiert nicht teurer als Ihr EKD-Vertrag. Unterschreiben müssen Sie erst, wenn Ihr EKD-Vertrag erledigt ist.

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