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Photovoltaik und Recht

Einspeisevergütung 2027:
was sich ändert – und was
dieses Jahr noch sichert

Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett beschlossen, die feste Einspeisevergütung für neue Photovoltaikanlagen auslaufen zu lassen. Wer seine Anlage bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb nimmt, behält die heutigen Sätze volle zwanzig Jahre. Was genau geplant ist, was davon schon feststeht – und was der Unterschied in Euro ausmacht.

Marvin Schönwald, Geschäftsführer Schönwald Handwerkerservice
Geschäftsführer, Schönwald Handwerkerservice
9 Minuten Lesezeit

1. Beschlossen – aber noch nicht in Kraft

Diese Unterscheidung steht bewusst ganz oben, weil sie im Netz gerade munter verwischt wird: Das, was Sie hier lesen, ist ein Gesetzentwurf. Er ist noch nicht geltendes Recht.

Der Ablauf bis heute: Das Bundeskabinett hat die EEG-Novelle am 29. Juli 2026 beschlossen. Am 14. August 2026 ist der Entwurf als Drucksache 470/26 beim Bundesrat eingegangen. Eine Lesung im Bundestag hat bis zum Zeitpunkt dieses Beitrags nicht stattgefunden, die nächste Plenarsitzung des Bundesrats ist für den 25. September 2026 angesetzt. Die Bundesregierung strebt an, das Verfahren bis Jahresende abzuschließen, damit das Gesetz zum 1. Januar 2027 in Kraft treten kann.

Warum das wichtig ist

Im parlamentarischen Verfahren können sich einzelne Zahlen noch ändern – Leistungsgrenzen, Sätze, Fristen. Was mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr kippt, ist die Grundrichtung: Die feste Vergütung über zwanzig Jahre läuft für Neuanlagen aus. Wir schreiben deshalb bei jeder Zahl dazu, ob sie geltendes Recht ist oder aus dem Entwurf stammt.

2. Was heute gilt

Seit dem 1. August 2026 gelten diese Sätze. Sie werden zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme festgeschrieben und ändern sich danach zwanzig Jahre lang nicht – zuzüglich des Jahres, in dem die Anlage ans Netz geht.

AnlagengrößeTeileinspeisungVolleinspeisung
bis 10 kWp7,70 ct/kWh12,22 ct/kWh
Anteil 10 bis 40 kWp6,66 ct/kWh10,25 ct/kWh

Teileinspeisung heißt: Sie verbrauchen einen Teil des Stroms selbst und speisen den Rest ein. Das ist der Normalfall im Einfamilienhaus. Volleinspeisung heißt: Der gesamte Strom geht ins Netz, Sie nutzen nichts davon selbst. Bei einer Anlage über 10 kWp wird gestaffelt: Die ersten 10 kWp bekommen den höheren Satz, der Rest den niedrigeren.

Nach geltendem Recht sinken diese Sätze halbjährlich um ein Prozent; die nächste Absenkung wäre der 1. Februar 2027. Kommt die Novelle wie geplant, gibt es diese Absenkung nicht mehr, weil es die feste Vergütung dann nicht mehr gibt.

3. Was ab 2027 geplant ist

Die feste Vergütung über zwanzig Jahre entfällt für neue Anlagen ersatzlos. An ihre Stelle tritt ein Auslaufmodell in zwei Stufen.

Stufe 1: eine befristete Übergangszahlung

Neue Anlagen sollen für maximal 36 Monate ab Inbetriebnahme noch eine Zahlung bekommen. Sie liegt rund einen Cent unter dem Satz, der sonst gegolten hätte. Wer diese Übergangszahlung bekommt, hängt vom Jahr der Inbetriebnahme und der Anlagengröße ab:

InbetriebnahmeÜbergangszahlung fürDauer
bis 31.12.2026unverändert die feste Vergütung, 20 Jahre
2027Anlagen unter 50 kW36 Monate
2028Anlagen unter 25 kW36 Monate
2029Anlagen unter 7 kW36 Monate
ab 2030keine mehr

Eine normale Einfamilienhaus-Anlage von 9 oder 12 kWp fällt 2027 also noch unter die Übergangszahlung – aber eben nur drei Jahre lang statt zwanzig.

Stufe 2: Direktvermarktung

Danach müssen auch kleine Anlagen ihren Strom über die sogenannte Direktvermarktung verkaufen. Das heißt: Ein Dienstleister vermarktet Ihren Strom an der Strom­börse, Sie bekommen den Marktpreis abzüglich seiner Gebühr. Der Marktpreis lag 2025 im Mittel bei etwa 4,5 ct/kWh – und er schwankt. Genau mittags, wenn Ihre Anlage am meisten produziert, ist er am niedrigsten, an sonnigen Tagen zeitweise sogar negativ. Für kleine Anlagen sieht der Entwurf für diese Phase einen Bonus von 1,5 ct/kWh für maximal 48 Monate vor.

Der Kern in einem Satz

Bis Ende 2026 bekommen Sie einen festen Betrag, den Sie zwanzig Jahre im Voraus ausrechnen können. Ab 2027 bekommen Sie drei Jahre lang etwas weniger – und danach das, was der Markt gerade hergibt.

4. Die 50-Prozent-Regel ist der eigentliche Einschnitt

Über die Cent-Beträge wird viel geschrieben. Die Regel, die länger wirkt, steht weiter hinten im Entwurf: Neue Dachanlagen sollen ab 2027 dauerhaft nur noch 50 Prozent ihrer Nennleistung ins Netz einspeisen dürfen.

Das klingt zunächst wie die Regel, die es heute schon gibt – ist aber etwas anderes. Heute gilt: Wer keinen Smart Meter mit Steuerbox hat, darf nur 60 Prozent einspeisen. Diese Begrenzung endet, sobald die Technik verbaut ist. Die geplante 50-Prozent-Regel soll dagegen dauerhaft gelten, unabhängig von der Messtechnik.

Zwei Einschränkungen dazu, die wichtig sind:

  • Die Grenze gilt für die Einspeisung am Netzanschluss, nicht für die Erzeugung. Was Sie selbst verbrauchen oder in den Speicher laden, ist nicht betroffen.
  • Sie soll nur für neue Anlagen gelten. Wer bis Ende 2026 in Betrieb geht, ist nicht betroffen.

In der Praxis verschiebt das den Wert eines Batteriespeichers nach oben: Wenn nur die Hälfte ins Netz darf, ist der Strom, der sonst um die Mittagszeit verloren ginge, im Speicher besser aufgehoben. Fairerweise gehört dazu, dass genau diese Begründung von Branchenverbänden kritisiert wird – ihr Argument: Speicher werden ohnehin fast immer mitgebaut, die Regel löst also ein Problem, das es kaum gibt. Auch die genaue Leistungsgrenze, ab der gedrosselt wird, ist im Verfahren noch nicht endgültig.

5. Was das in Euro bedeutet

Jetzt wird es konkret. Die folgende Tabelle zeigt, was die Einspeisevergütung nach heutigem Satz über zwanzig Jahre einbringt – für die drei Anlagengrößen, die wir typischerweise auf Dächern im Unterland bauen. Welche davon zu Ihrem Verbrauch passt, können Sie im Beitrag Wie viel kWp brauche ich? nachrechnen.

Womit wir rechnen

1.000 kWh Ertrag je kWp und Jahr – ein bewusst vorsichtiger Wert für unsere Region. Eigenverbrauch 28 Prozent ohne Speicher, 60 Prozent mit Speicher. Vergütung 7,70 ct/kWh bis 10 kWp, 6,66 ct/kWh für den Anteil darüber. Gerundet.

Anlageohne Speicher, 20 Jahremit Speicher, 20 Jahre
7,28 kWp · 16 Modulerund 8.100 €rund 4.500 €
9,10 kWp · 20 Modulerund 10.100 €rund 5.600 €
12,29 kWp · 27 Modulerund 13.300 €rund 7.400 €

Dass die Beträge mit Speicher niedriger sind, ist kein Widerspruch: Wer mehr Strom selbst verbraucht, speist weniger ein und bekommt entsprechend weniger Vergütung. Der selbst genutzte Strom ist aber deutlich mehr wert – dazu gleich mehr.

Was die drei Anlagen in der Anschaffung kosten, können Sie im Rechner nachsehen – dort sind Gerüst, Montage, Inbetriebnahme und Anmeldung bereits enthalten.

6. Rechnen Sie es für Ihr Dach durch

Tragen Sie Ihre geplante Anlagengröße ein. Der Rechner arbeitet nur in Ihrem Browser, es wird nichts gespeichert und nichts verschickt.

Geplante Anlagengröße kWp Batteriespeicher
Einspeisevergütung pro Jahr
Gesichert über 20 Jahre

Und was kostet die Anlage, die Ihnen diesen Betrag sichert? Zwei Minuten, ohne Kontaktdaten – mit Gerüst, Montage, Inbetriebnahme und Anmeldung im Preis. Preis berechnen

7. Die Einordnung, die Ihnen ein Verkäufer nicht gibt

Bevor jetzt jemand aus Angst vor dem Stichtag unterschreibt: Die Einspeisevergütung ist nicht der Grund, warum sich eine Photovoltaikanlage rechnet. Sie ist die Zugabe.

Der Vergleich macht es deutlich. Für eine eingespeiste Kilowattstunde bekommen Sie derzeit 7,70 Cent. Eine Kilowattstunde, die Sie selbst verbrauchen, müssten Sie sonst für rund 37 Cent beim Versorger kaufen. Selbst genutzter Solarstrom ist also etwa fünfmal so viel wert wie eingespeister. Deshalb dreht sich eine ehrliche Beratung um Ihren Eigenverbrauch und nicht um die Vergütung.

Trotzdem ändert das nichts an der schlichten Rechnung: Zehntausend Euro sind zehntausend Euro, und bis Ende des Jahres sind sie planbar. Danach hängen sie am Strommarkt.

Die richtige Frage

Die Frage lautet nicht „verpasse ich gerade Geld?“, sondern „will ich diese Anlage ohnehin?“. Wenn ja, ist 2026 spürbar günstiger als 2027. Wenn nein, ist ein Stichtag kein Grund, es trotzdem zu tun.

8. Woran der Stichtag wirklich hängt

Entscheidend ist ein einziges Wort: Inbetriebnahme. Und das ist juristisch enger definiert, als die meisten denken – zum Glück aber auch früher erreicht.

Nach § 3 Nummer 30 EEG ist die Inbetriebnahme die erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft. In der Praxis heißt das drei Dinge:

  • Die Module sind fest an ihrem endgültigen Ort montiert.
  • Der Wechselrichter ist dauerhaft angeschlossen.
  • Die Anlage hat zum ersten Mal Strom aus Sonnenlicht erzeugt.

Bemerkenswert ist, was nicht dazugehört: Der Zählerwechsel durch den Netzbetreiber ist für den Inbetriebnahmezeitpunkt nicht maßgeblich. Auch die Eintragung im Marktstammdatenregister ist es nicht. Wenn also im Dezember montiert und in Betrieb gesetzt wird, der Netzbetreiber den Zähler aber erst im Januar tauscht, bleibt es beim Inbetriebnahmedatum im Dezember.

Was Sie sich geben lassen sollten

Ein Inbetriebnahmeprotokoll Ihrer Elektrofachkraft mit Datum. Das ist der Nachweis, auf den es im Zweifel ankommt. Die Eintragung im Marktstammdatenregister muss anschließend innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen – wer die Frist versäumt, riskiert, dass die Vergütung bis zur Nachmeldung einbehalten wird.

9. Was bis Dezember passieren muss

Wir versprechen keine Termine, die wir nicht sicher halten können. Was wir Ihnen geben können, ist die realistische Reihenfolge – damit Sie selbst einschätzen, ob es sich noch ausgeht:

  1. Dach und Zählerschrank ansehen. Ob der Schrank getauscht werden muss, entscheidet sich hier – nicht während der Montage.
  2. Anmeldung beim Netzbetreiber durch die Elektrofachkraft. Das braucht Vorlauf; in der Regel sind das mehrere Wochen, im Herbst eher mehr.
  3. Material bestellen und Montagetermin festlegen.
  4. Montage und Inbetriebsetzung. Die eigentliche Montage ist bei einem Einfamilienhaus meist die kürzeste Etappe.
  5. Marktstammdatenregister innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme.
  6. Zählerwechsel durch den Netzbetreiber – darf auch danach passieren.

Der Engpass ist erfahrungsgemäß nicht das Dach, sondern der Vorlauf beim Netzbetreiber und die Auslastung der Betriebe im Herbst. Wer im November anfragt, wird es in vielen Fällen nicht mehr schaffen.

10. Und wenn Sie es nicht mehr schaffen?

Dann ist das kein Drama. Eine Anlage, die 2027 gebaut wird, ist immer noch wirtschaftlich – sie rechnet sich dann eben fast vollständig über den Eigenverbrauch statt zusätzlich über die Einspeisung. Was sich ändert, ist die Rolle des Speichers und die Frage, wie groß die Anlage sinnvollerweise ausfällt.

Wogegen wir ausdrücklich raten: sich von einem Stichtag in ein schlechtes Angebot drängen zu lassen. Im Herbst wird es Anbieter geben, die genau damit arbeiten. Wie Sie Angebote sauber vergleichen, haben wir hier aufgeschrieben: PV-Angebote vergleichen – worauf es wirklich ankommt. Ein Angebot, das nur heute gilt, ist ein Verkaufstrick, keine Kalkulation – daran ändert auch ein Gesetzentwurf nichts.

Die Kurzfassung zum Mitnehmen

  1. Das Kabinett hat am 29.07.2026 das Aus der festen Einspeisevergütung beschlossen – Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden.
  2. Anlagen, die bis 31.12.2026 in Betrieb gehen, behalten die heutigen Sätze zwanzig Jahre.
  3. Heute: 7,70 ct/kWh bis 10 kWp bei Teileinspeisung, 6,66 ct für den Anteil darüber.
  4. Ab 2027 geplant: nur noch 36 Monate Übergangszahlung, danach Direktvermarktung zum Marktpreis.
  5. Ebenfalls geplant: dauerhafte Begrenzung der Einspeisung auf 50 Prozent – Eigenverbrauch und Speicher bleiben unberührt.
  6. Maßgeblich ist die technische Inbetriebnahme, nicht der Zählerwechsel. Protokoll mit Datum geben lassen.
  7. Marktstammdatenregister: innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme.
  8. Die Vergütung ist die Zugabe, nicht der Grund. Der Hebel ist und bleibt der Eigenverbrauch.
Stand dieses Beitrags

24. August 2026. Wir ziehen ihn nach, sobald Bundestag oder Bundesrat entschieden haben. Wenn Sie hier eine Zahl finden, die nicht mehr stimmt, sagen Sie uns bitte Bescheid.

Quellen

  1. Bundesregierung: Kabinett beschließt EEG-Novelle und Netzpaket, 29.07.2026
  2. § 3 EEG – Begriffsbestimmungen (Inbetriebnahme, Nr. 30)
  3. Bundesnetzagentur: Marktstammdatenregister – Registrierungsfristen
  4. Verbraucherzentrale: Marktstammdatenregister – was Betreiber wissen müssen
  5. pv magazine: Einspeisevergütung sinkt ab August um ein Prozent, 31.07.2026
Porträt von Marvin Schönwald

Marvin Schönwald

Geschäftsführer Schönwald Handwerkerservice

Marvin Schönwald führt den Handwerkerservice in dritter Generation und ist zugleich Geschäftsführer von Schönwald Immobilien. Seit über einem Jahrzehnt begleitet er Bauherren im Raum Heilbronn – von der Sanierung bis zur Photovoltaikanlage. Er plant und baut Anlagen von der Dachprüfung bis zur Anmeldung beim Netzbetreiber und weiß aus der täglichen Arbeit, wo Gesetzesänderungen beim Kunden tatsächlich ankommen – und wo nur Panik gemacht wird.

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