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Photovoltaik und Recht

Vorsicht, EKD-Kunden: Wer jetzt kündigt, dem kann EKD je nach Vertrag 5 % des Auftragswerts und mehr berechnen

Ein Widerruf kostet Sie dagegen in der Regel nichts. Ob er bei Ihnen noch geht, hängt an zwei Fragen. Hier stehen beide – und Schritt für Schritt, was Sie jetzt tun sollten.

Marvin Schönwald, Geschäftsführer Schönwald Handwerkerservice
Geschäftsführer, Schönwald Handwerkerservice
15 Minuten Lesezeit
Veröffentlicht bei pv magazine: Unsere Warnung an EKD-Kunden vor teurer Kündigung
Stand: 6. Oktober 2026, 18:55 Uhrwird laufend aktualisiert
  • EKD hat am 2. Oktober 2026 beim Amtsgericht Leipzig Insolvenz beantragt. Das hat das Unternehmen selbst bestätigt.
  • Das Gericht hat am 3. Oktober 2026 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, Aktenzeichen 401 IN 2082/26. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Prof. Dr. Lucas F. Flöther (Leipzig). Eröffnet ist das Verfahren damit noch nicht.
Mehr zum Stand des Verfahrens
  • Der Geschäftsbetrieb läuft weiter, Ziel ist eine Sanierung. Laufende und anstehende Montage- und Servicetermine sollen laut Insolvenzverwalter und EKD zeitnah wieder aufgenommen werden.
  • Der Eigentümer Pemberton hat bestätigt, kein weiteres Geld bereitzustellen. Die Löhne der rund 400 Beschäftigten sind laut EKD über das Insolvenzgeld abgesichert.
  • Am 5. Oktober 2026 folgte die vorläufige Insolvenzverwaltung für weitere Gesellschaften der Gruppe, darunter die AMPERE German Electric Innovation GmbH, die Garantiegeberin des Ampere-Speichers (Aktenzeichen 401 IN 2085/26, Verwalter ebenfalls Prof. Dr. Lucas F. Flöther). Laut pv magazine sind es sechs Gesellschaften, eine siebte soll folgen.
  • Noch offen: was aus den laufenden Verträgen und aus der Garantie auf den Ampere-Speicher wird. Eröffnet werden sollen die Verfahren laut pv magazine voraussichtlich am 1. Dezember 2026.

Sobald sich daran etwas ändert, ziehen wir diesen Beitrag nach.

Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Die Kurzfassung

Haben Sie Ihren EKD-Vertrag zu Hause unterschrieben, während der Berater bei Ihnen war, steht Ihnen grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Entscheidend ist, wann diese 14 Tage beginnen – und das kann später sein, als viele denken. Ein Widerruf kostet Sie in der Regel nichts, solange noch nichts geliefert ist. Eine Kündigung dagegen kann Sie je nach Vertrag 5 % des Auftragswerts und mehr kosten. Deshalb: erst prüfen lassen, dann handeln. So gehen Sie vor →

Sie wollen raus – aber die Anlage trotzdem? Wir bauen Ihnen eine gleich große Anlage, bundesweit und garantiert nicht teurer als Ihr EKD-Vertrag. Das Vergleichsangebot bekommen Sie schon jetzt, unterschrieben wird erst, wenn Ihr EKD-Vertrag erledigt ist. Erst lesen: die drei teuren Fehler → Kostenloses Vergleichsangebot anfordern

1. Warum Sie jetzt nicht einfach kündigen sollten

Der erste Gedanke nach der Insolvenznachricht ist verständlich: kündigen, Haken dran, neu anfangen. Genau dieser Schritt kann teuer werden.

Was eine Kündigung kostet, steht in den Geschäftsbedingungen, die Ihrem Vertrag beilagen – und die hat EKD mehrfach geändert. In den Fassungen von 01/25 bis 10/25 kann EKD „eine Vergütung iHv. 10 % des Nettovertragswertes“ verlangen (Ziffer 26), in der Fassung 11/25 sind es 5 %. Die aktuelle Fassung 07/26 nennt keine Pauschale mehr: Dann steht EKD „die vereinbarte Vergütung abzüglich der tatsächlich ersparten Aufwendungen“ zu (Ziffer 27.2) – nach EKDs eigenem Hinweis „regelmäßig mehr als 5 %“. Das gilt jeweils auch für einen Vertrag, aus dem noch gar nichts gebaut wurde. Welche Fassung bei Ihnen gilt, steht unten auf jeder Seite Ihrer Bedingungen („Stand …“).

So viel kann das sein

Ihre Anlage soll 25.000 Euro kosten. Auf Photovoltaik für Wohnhäuser fällt in der Regel keine Umsatzsteuer an, netto und brutto sind also gleich. 5 % davon sind 1.250 Euro, 10 % schon 2.500 Euro – für eine Anlage, die nie auf Ihrem Dach war.

Ob solche Klauseln vor Gericht halten, ist offen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat 2026 bei einem Sanierungsauftrag eine Pauschale von 25 % gegenüber Privatkunden für unwirksam gehalten und 5 % als unbedenklich bezeichnet; für 10 % gibt es keine klare Linie. Das Gesetz selbst vermutet bei einer Kündigung 5 % (§ 648 Satz 3 BGB). Darauf ankommen lassen müssen Sie es nicht – wenn Ihnen der Widerruf noch offensteht.

2. Widerruf, Kündigung, Rücktritt: drei Wege, drei Preise

Widerruf

Was er kostet
in der Regel nichts, solange nichts geliefert ist
Voraussetzung
Vertrag zu Hause oder nur per Telefon/E-Mail geschlossen, Frist läuft noch
Begründung nötig
nein
Folge
Der Vertrag wird rückabgewickelt, als hätte es ihn nie gegeben.

Kündigung

Was sie kostet
je nach Vertrag 5 % oder 10 % des Auftragswerts, in der neuesten Fassung der Preis abzüglich ersparter Kosten
Voraussetzung
nach den EKD-Bedingungen möglich (Ziffer 26 bzw. 27, mit Verweis auf § 648 BGB)
Begründung nötig
nein
Folge
Der Vertrag endet, EKD kann eine Vergütung verlangen.

Rücktritt

Was er kostet
in der Regel nichts
Voraussetzung
EKD erbringt eine fällige Leistung nicht, und eine von Ihnen gesetzte angemessene Frist läuft ab
Begründung nötig
ja
Folge
Der Vertrag wird rückabgewickelt.

Viele schreiben einfach, sie wollen ihren Auftrag „stornieren“. Das ist kein fester Begriff: Gemeint sein kann ein Widerruf, eine Kündigung oder ein Rücktritt – und die kosten sehr unterschiedlich viel. Eine unklare Erklärung kann EKD als Kündigung verstehen. Klären Sie deshalb vorher, welcher Weg bei Ihnen offensteht, und schreiben Sie dann das richtige Wort.

Für die meisten EKD-Kunden mit unterschriebenem, aber noch nicht gebautem Vertrag ist der Widerruf der beste Weg – wenn er noch möglich ist. Das hängt an zwei Fragen.

3. Frage 1: Haben Sie überhaupt ein Widerrufsrecht?

Auf Ihrem Papier steht „Angebot“? Viele Kunden nennen so, was sie unterschrieben haben. Rechtlich ist Ihre Unterschrift in der Regel eine verbindliche Bestellung – und für die gilt alles, was hier steht.

EKD hat über Handelsvertreter verkauft, die zu den Kunden nach Hause kamen. Für Verträge, die so zustande kommen, gibt das Gesetz Verbrauchern ein Widerrufsrecht (§ 312b und § 312g BGB). EKD nennt dieses Recht in Ziffer 27.1 seiner Geschäftsbedingungen selbst.

Grundsätzlich gilt das Widerrufsrecht – das Gesetz kennt Ausnahmen (§ 312g Abs. 2 BGB). Wichtig ist vor allem, wann und wo Sie unterschrieben haben:

  • Während der Berater bei Ihnen zu Hause war – auch auf einem Tablet: Dann gilt das Widerrufsrecht für Verträge außerhalb von Geschäftsräumen. Das gilt auch, wenn EKD Ihre Bestellung erst später bestätigt hat. Nach den EKD-Bedingungen ist Ihre Unterschrift eine verbindliche Bestellung, die EKD anschließend annimmt (Ziffer 2.2) – und das Gesetz zählt ausdrücklich auch Bestellungen mit, die Sie bei einem solchen Besuch abgegeben haben (§ 312b Abs. 1 Nr. 2 BGB).
  • Erst später und allein – zum Beispiel am nächsten Tag per E-Mail oder Post: Dann kann dieses Widerrufsrecht entfallen. Der Bundesgerichtshof hat 2023 entschieden, dass ein zeitlich versetzt erteilter Auftrag kein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen ist (BGH, Urteil vom 6. Juli 2023, VII ZR 151/22). Ob dann ein anderes Widerrufsrecht greift, hängt von Einzelheiten ab.
  • In einem Büro oder Laden von EKD oder des Vertreters: In der Regel besteht kein Widerrufsrecht.
Ein Blick genügt

Schauen Sie auf Ihre Bestellung: Ort und Datum der Unterschrift stehen meist direkt darüber.

4. Frage 2: Läuft die Frist noch?

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 BGB). Viele denken deshalb: Unterschrift vor drei Monaten, also vorbei. Das stimmt nicht unbedingt – aus zwei Gründen.

Grund 1: Wann die Frist beginnt, hängt von der Art des Vertrags ab. Bei einem Kaufvertrag beginnt sie erst, wenn Sie die Ware erhalten haben (§ 356 Abs. 2 BGB) – bei einer Anlage, die noch nicht geliefert wurde, also noch gar nicht. Bei einem Werkvertrag beginnt sie dagegen mit dem Vertragsschluss. Welche Art ein PV-Vertrag ist, ist umstritten: EKD ordnet solche Verträge in seinen Geschäftsbedingungen als Werkverträge ein (Ziffer 3.3). Das Oberlandesgericht Hamm hat im Januar 2026 dagegen entschieden, dass ein Vertrag über Lieferung und Montage einer PV-Anlage aus serienmäßigen Standardkomponenten als Kaufvertrag mit Montagepflicht zu werten ist (OLG Hamm, Urteil vom 29. Januar 2026, 2 U 18/25). Der Bundesgerichtshof hat dazu noch nicht entschieden; das OLG Hamm hat die Revision zugelassen.

Grund 2: Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Frist nicht (§ 356 Abs. 3 BGB). Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, erlischt das Widerrufsrecht erst zwölf Monate und 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Frist sonst begonnen hätte (§ 356 Abs. 4 BGB). Ein Beispiel: Das Landgericht Neuruppin verurteilte EKD Ende 2023, einem Kunden nach dessen Widerruf 17.075 Euro für einen Batteriespeicher zurückzuzahlen, weil EKD die Belehrung nicht nachweisen konnte (pv magazine, 11. Januar 2024; das Urteil war damals nicht rechtskräftig).

Ob Ihre Frist noch läuft, hängt also an der Vertragsart, an der Belehrung und daran, ob schon geliefert wurde. Das für Ihren Vertrag zu beurteilen, ist Rechtsberatung. Die bekommen Sie bei der Verbraucherzentrale oder bei einer Anwältin oder einem Anwalt. Was Sie dafür mitbringen sollten, steht im nächsten Abschnitt.

5. So gehen Sie jetzt vor – Schritt für Schritt

  1. Unterlagen zusammensuchen. Ihre Bestellung oder Auftragsbestätigung mit Datum, die Widerrufsbelehrung (meist in den Geschäftsbedingungen oder auf einem eigenen Blatt), die Geschäftsbedingungen in Ihrer Fassung, Lieferscheine – falls schon etwas geliefert wurde – und, wenn die Anlage finanziert ist, den Kreditvertrag.
  2. Prüfen lassen, ob Sie noch widerrufen können. Die Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes berät zu Verbraucherverträgen, meist gegen eine kleine Gebühr. Geht es um viel Geld, lohnt sich eine Anwältin oder ein Anwalt; eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten oft.
  3. Den Widerruf eindeutig erklären. Eine Begründung brauchen Sie nicht. Es genügt eine klare Erklärung, dass Sie den Vertrag widerrufen – mit Ihrem Namen, Ihrer Anschrift, dem Datum der Bestellung und, wenn vorhanden, der Auftragsnummer. Sie können dafür das gesetzliche Muster-Widerrufsformular verwenden. Wohin der Widerruf geht, steht in Ihrer Widerrufsbelehrung.
  4. Den Versand beweisbar machen. Für die Frist zählt, dass Sie rechtzeitig absenden. Schicken Sie den Widerruf deshalb so, dass Sie das belegen können, zum Beispiel per Einschreiben und zusätzlich per E-Mail. Bewahren Sie eine Kopie und den Beleg auf.
  5. Den Insolvenzverwalter mitdenken. Seit dem 3. Oktober ist Prof. Dr. Lucas F. Flöther (Leipzig) vorläufiger Insolvenzverwalter (Amtsgericht Leipzig, Aktenzeichen 401 IN 2082/26, veröffentlicht auf insolvenzbekanntmachungen.de). Ob Ihr Widerruf zusätzlich an ihn gehen sollte, klären Sie bei Ihrer Beratung.
  6. Nichts mehr zahlen, bevor geklärt ist, wie es weitergeht. Dazu raten auch Anwälte, die sich mit der EKD-Insolvenz befassen.
  7. Ist die Anlage finanziert, den Kredit mitprüfen lassen. Sind Anlagenvertrag und Kredit ein sogenanntes verbundenes Geschäft, erfasst ein wirksamer Widerruf auch den Kredit (§ 358 BGB). Stellen Sie Raten trotzdem nicht eigenmächtig ein. Mehr dazu: Finanzierte Anlage.
  8. Ein neues Angebot einholen – aber erst unterschreiben, wenn der EKD-Vertrag erledigt ist. Vergleichen dürfen Sie jederzeit.
Ihr Plan B kann schon stehen, bevor der Widerruf durch ist. Wir machen Ihnen ein Angebot für eine gleich große Anlage – bundesweit und garantiert nicht teurer als Ihr EKD-Vertrag. Unterschreiben müssen Sie erst, wenn Ihr EKD-Vertrag erledigt ist. Kostenloses Vergleichsangebot anfordern

6. Und wenn der Widerruf nicht mehr geht?

Dann sitzen Sie trotzdem nicht in der Falle. Die wichtigsten Wege, allgemein erklärt:

  • Abwarten, was der Insolvenzverwalter entscheidet. Bis das Gericht das Verfahren eröffnet – meist rund drei Monate nach dem Antrag –, läuft Ihr Vertrag normal weiter. Danach entscheidet der Insolvenzverwalter, ob er ihn erfüllt oder ablehnt (§ 103 der Insolvenzordnung). Sie können ihn auffordern, sich zu entscheiden; er muss dann unverzüglich antworten.
  • Zahlungen zurückhalten. Wer vorleisten müsste, darf seine Leistung verweigern, wenn erkennbar wird, dass die andere Seite nicht leisten kann. Er kann ihr dann eine Frist setzen und danach zurücktreten (§ 321 BGB).
  • Rücktritt bei Verzug. Ist ein verbindlicher Termin überschritten, können Sie eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf zurücktreten (§ 323 BGB). Achtung: Termine gelten nach den EKD-Bedingungen nur als „Circa-Fristen“, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart und bestätigt wurden (Ziffer 9.1).
  • Kündigen – als letzter Weg und nur nach Beratung, wegen der Kosten.

Welcher Weg zu Ihnen passt, hängt von Ihrem Vertrag ab. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie etwas erklären.

7. Was ist mit Geld, das Sie schon gezahlt haben?

Nach einem wirksamen Widerruf muss EKD erhaltene Zahlungen innerhalb von 14 Tagen zurückzahlen (§ 357 BGB). In der Insolvenz wird aus diesem Anspruch aber in aller Regel eine gewöhnliche Insolvenzforderung: Sie melden sie beim Insolvenzverwalter an und bekommen am Ende nur einen Teil zurück. Bei Unternehmensinsolvenzen, die 2011 eröffnet und bis 2018 abgeschlossen wurden, bekamen Gläubiger laut Statistischem Bundesamt im Schnitt nur 6,1 Prozent ihrer Forderungen. Wie hoch der Anteil bei EKD ausfällt, kann heute niemand sagen.

Der Wert des Widerrufs liegt deshalb vor allem darin, dass Sie nichts mehr zahlen müssen und frei sind für eine neue Lösung. Was bei Anzahlung und Kredit sonst noch gilt, steht in unserem Beitrag EKD-Insolvenzverfahren: Anlage nicht fertig, schon angezahlt?

8. Fazit: Ihre Lage ist besser, als sie sich gerade anfühlt

Die Nachricht von der EKD-Insolvenz fühlt sich an, als wäre alles verloren. Für viele Kunden mit unterschriebenem, aber noch nicht gebautem Vertrag stimmt das nicht. Nach den Geschäftsbedingungen von EKD wird grundsätzlich nach Lieferung und Montage abgerechnet (Ziffern 14.3 und 16; Abschläge behält sich EKD vor) – wer bisher keine Montage hatte, hat deshalb oft auch noch keine Rechnung bekommen. Maßgeblich ist Ihr Vertrag. Und wer zu Hause unterschrieben hat, kann sich womöglich ohne Kosten lösen. Vorausgesetzt, er kündigt nicht vorschnell, sondern lässt den Widerruf prüfen.

Drei Schritte, die jetzt zählen: Unterlagen sammeln. Widerruf prüfen lassen. Erst neu unterschreiben, wenn der EKD-Vertrag erledigt ist.

9. Und dann? So bekommen Sie Ihre Anlage trotzdem

Sie haben sich für eine Solaranlage entschieden. Daran hat die Insolvenz nichts geändert. Für EKD-Kunden bauen wir bundesweit eine gleich große Anlage – garantiert nicht teurer als Ihr EKD-Vertrag. Wenn wir die Inbetriebnahme 2026 noch schaffen, schreiben wir sie Ihnen verbindlich ins Angebot; das ist wichtig, weil nach dem Gesetzentwurf zur EEG-Novelle Anlagen ab 2027 keine feste Einspeisevergütung über 20 Jahre mehr bekommen sollen. Wie das genau funktioniert und welche zwei weiteren Fehler Sie jetzt vermeiden sollten, steht in unserem Beitrag EKD-Vertrag unterschrieben, Anlage nicht gebaut: Droht Ihnen jetzt ein Schaden?

Lieber kurz sprechen?

Am Telefon klären wir in wenigen Minuten, ob unser Angebot zu Ihnen passt. Rechtlich beraten dürfen wir Sie nicht – zu Ihrer neuen Anlage beraten wir Sie gern.

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Häufige Fragen

Wenn Sie ihn als Verbraucher zu Hause unterschrieben haben, während der EKD-Berater bei Ihnen war, grundsätzlich ja. Die Frist beträgt 14 Tage; wann sie beginnt, hängt von der Vertragsart, der Lieferung und der Widerrufsbelehrung ab. Ob sie bei Ihnen noch läuft, klärt die Verbraucherzentrale oder ein Anwalt.

„Stornieren“ ist kein Rechtsbegriff. Gemeint ist meist ein Widerruf, eine Kündigung oder ein Rücktritt, und die kosten sehr unterschiedlich viel: Ein Widerruf kostet in der Regel nichts, solange noch nichts geliefert ist, eine Kündigung je nach Vertrag 5 % des Auftragswerts und mehr. Lassen Sie klären, welcher Weg bei Ihnen offensteht, bevor Sie etwas erklären.

Das hängt davon ab, welche EKD-Geschäftsbedingungen Ihrem Vertrag beilagen. In den Fassungen von 01/25 bis 10/25 sind es 10 % des Nettovertragswerts, in der Fassung 11/25 5 %. Die aktuelle Fassung 07/26 nennt keine Pauschale: Dann steht EKD der vereinbarte Preis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu, nach EKDs eigenem Hinweis regelmäßig mehr als 5 %. Bei einer Anlage für 25.000 Euro sind 5 % schon 1.250 Euro. Ob solche Klauseln wirksam sind, ist offen. Ein Widerruf kostet in der Regel nichts, solange noch nichts geliefert ist.

Die Frist beträgt 14 Tage. Bei einem Kaufvertrag beginnt sie erst mit Erhalt der Ware, und sie beginnt nie vor einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Fehlt die Belehrung, kann ein Widerruf bis zu zwölf Monate und 14 Tage später noch möglich sein.

Nein. Es genügt eine eindeutige Erklärung, dass Sie den Vertrag widerrufen. Sie können dafür das gesetzliche Muster-Widerrufsformular verwenden.

An die Adresse aus Ihrer Widerrufsbelehrung. In den aktuellen Geschäftsbedingungen von EKD ist dafür unter anderem die E-Mail-Adresse widerruf@ekd-solar.de angegeben. Schicken Sie den Widerruf so, dass Sie den Versand beweisen können, zum Beispiel per Einschreiben.

Nein. Das Formular unter ekd.customerportal.energy gehört zum Stromtarif von EKD und wird von einem Partner betrieben. Ihren Vertrag über die Photovoltaikanlage widerrufen oder kündigen Sie dort nicht. Den Widerruf schicken Sie an die Adresse aus Ihrer Widerrufsbelehrung, in den aktuellen Geschäftsbedingungen etwa an widerruf@ekd-solar.de.

Nach einem wirksamen Widerruf muss EKD Zahlungen zurückzahlen. In der Insolvenz wird dieser Anspruch aber in aller Regel zu einer Insolvenzforderung, die nur zu einem Bruchteil bedient wird. Wie hoch dieser Anteil bei EKD ausfällt, kann heute niemand sagen.

Ein wirksamer Widerruf beendet Ihre Bindung an den Vertrag. Sicher sein sollten Sie aber, dass er wirksam ist – sonst haben Sie im schlimmsten Fall zwei Verträge für dieselbe Anlage. Ein Vergleichsangebot können Sie sich jederzeit holen, ohne etwas zu unterschreiben.

Quellen

  1. EKD: Allgemeine Geschäftsbedingungen Privatkunden, Stand 07/25 (Ziffern 2.2, 3.3, 9.1, 14.3, 16, 26, 27), Stand 11/25 (Ziffer 26) und Stand 07/26 (Ziffern 27, 28)
  2. pv magazine: Energiekonzepte Deutschland stellt Insolvenzantrag, 02.10.2026
  3. § 312b BGB, § 312g BGB, § 355 BGB, § 356 BGB, § 357 BGB, § 358 BGB, § 321 BGB
  4. § 103 InsO – Wahlrecht des Insolvenzverwalters
  5. Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB)
  6. Justiz NRW: OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2026, 2 U 18/25
  7. vzbv: Zum sogenannten Handwerker-Widerruf (BGH, Urteil vom 06.07.2023, VII ZR 151/22)
  8. pv magazine: Landgericht Neuruppin verurteilt EKD zur Rückerstattung, 11.01.2024
  9. CBH Rechtsanwälte: OLG Karlsruhe, 12.03.2026, 19 U 168/24
  10. Statistisches Bundesamt: Bis 2018 beendete Insolvenzverfahren
  11. anwalt.de: EKD Insolvenz – Rechte von Kunden, Beschäftigten und Partnern, 02.10.2026
  12. Verbraucherzentrale: Beratung finden
  13. Justiz der Länder: insolvenzbekanntmachungen.de, Amtsgericht Leipzig, Aktenzeichen 401 IN 2082/26 (Energiekonzepte Deutschland GmbH, Beschluss vom 03.10.2026) und 401 IN 2085/26 (AMPERE German Electric Innovation GmbH, Beschluss vom 05.10.2026)
  14. pv magazine: Vorläufiger Insolvenzverwalter führt Geschäftsbetrieb von EKD weiter, 06.10.2026
Porträt von Marvin Schönwald

Marvin Schönwald

Geschäftsführer Schönwald Handwerkerservice

Marvin Schönwald führt den Handwerkerservice in dritter Generation und ist zugleich Geschäftsführer von Schönwald Immobilien. Seit über einem Jahrzehnt begleitet er Bauherren – von der Sanierung bis zur Photovoltaikanlage, die der Betrieb seit einem knappen Jahrzehnt plant und baut. Rechtlich beraten darf er nicht; dieser Beitrag ordnet ein, was Gesetz, Gerichte und die EKD-Bedingungen sagen, damit Sie gut vorbereitet zur Beratung gehen.

Plan B für EKD-Kunden

Ihr Vergleichsangebot – schon bevor der Widerruf durch ist

Gleich große Anlage, bundesweit, garantiert nicht teurer als bei EKD. Wir rufen Sie in der Regel innerhalb von 24 Stunden zurück (werktags). Unterschreiben müssen Sie erst, wenn Ihr EKD-Vertrag erledigt ist.

Kostenloses Vergleichsangebot

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Rückruf in der Regel innerhalb von 24 Stunden (werktags). Sie unterschreiben nichts. Ihr EKD-Angebot schicken Sie uns danach einfach als Antwort auf unsere Bestätigungsmail – ein Handyfoto genügt. Halb fertige Anlagen anderer Betriebe bauen wir nicht fertig.

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